Vom Bauteil zum System: Der neue Produktbegriff in der Fertigung

Serie: Recht aus erster Hand Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie (RL (EU) 2024/2853), die bis Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen ist, ergeben sich für den Maschinen- und Anlagenbau umfassende Änderungen. Während bislang vor allem physische Produkte im Fokus standen, verschiebt sich der rechtliche Rahmen nun deutlich in Richtung digitaler, vernetzter und hybrider Systeme. Was überhaupt als „Produkt“ gilt und wer von der Haftung erfasst ist, ist dann grundlegend neu zu verstehen.

In der Serie „Recht aus einer Hand“ gibt der erfahrene Rechtsanwalt und Experte Georg Bruckmüller Einblicke in und Tipps für das Unternehmensrecht.

In der Serie „Recht aus einer Hand“ gibt der erfahrene Rechtsanwalt und Experte Georg Bruckmüller Einblicke in und Tipps für das Unternehmensrecht.

Zentraler Dreh- und Angelpunkt der Reform ist die Neudefinition des Produktbegriffs. Anders als im bisherigen Produkthaftungsrecht wird nicht mehr zwischen körperlichen und unkörperlichen Gegenständen unterschieden; es entfällt jegliche Differenzierung. Künftig gilt als Produkt jede bewegliche Sache – unabhängig davon, ob sie physisch greifbar ist oder nicht.

Diese Erweiterung trägt der Realität moderner Produktionssysteme Rechnung: Maschinen sind keine isolierten physischen Einheiten, sondern Teil eines (vernetzten) Fertigungsprozesses. Fehler in Algorithmen, Datenmodellen oder digitalen Bauplänen können künftig wie solche in mechanischen Komponenten zu Produkthaftungsansprüchen führen.

Parallel zur Ausweitung des Produktbegriffs erweitert die Richtlinie auch den Kreis der haftenden Akteure. An die Stelle des klassischen Herstellers tritt der weit gefasste Begriff des „Wirtschaftsakteurs“ nach Art 8 der Produkthaftungs-RL, der die gesamte Wertschöpfungskette erfasst und nicht nur wie zuvor den Hersteller und subsidiär die Lieferanten.

Haftungsfragen mitdenken

Für Unternehmen der Fertigungstechnik bedeutet dies eine spürbare Verschiebung der Verantwortlichkeiten: Neben Endherstellern können künftig Komponentenlieferanten, Softwareanbieter und Anbieter digitaler Dienste unmittelbar haftbar sein. Das zeigt sich etwa im Bereich der Sensortechnik.

Zudem werden – unter bestimmten Voraussetzungen – Importeure in den Haftungsrahmen mit einbezogen. Über den klassischen „Quasi-Hersteller“ hinaus erfasst die Richtlinie auch Akteure, die Produkte entwickeln, herstellen lassen oder für den Eigenbedarf fertigen, selbst wenn sie nach außen nicht als Hersteller auftreten.

Besonders praxisrelevant ist die Behandlung wesentlicher Produktänderungen. Wer Maschinen oder Anlagen erheblich verändert und erneut in Verkehr bringt, gilt rechtlich als Hersteller und unterliegt damit dem Produkthaftungsregime. Die Produkthaftung entwickelt sich damit von einer klassischen Herstellerverantwortung hin zu einer systemischen Haftung entlang komplexer, oft global organisierter Produktions- und Lieferketten. Für die Branche bedeutet das vor allem eines: Haftungsfragen müssen künftig integraler Bestandteil von Entwicklung, Integration und Servicekonzepten sein.

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