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Ist der Nachbau von Produkten und Ersatzteilen rechtlich erlaubt?
Serie: Recht aus erster Hand Nach dem österreichischen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist die Nachahmung von fremden Arbeitsergebnissen oder Erzeugnissen grundsätzlich erlaubt. Unzulässig ist der Nachbau von Produkten aber dann, wenn diese durch Sondergesetze wie Patent-, Urheber-, Gebrauchsmuster- oder Designrecht geschützt sind.
Ein patentgeschütztes oder durch Gebrauchsmuster („kleines Patent“) geschütztes Produkt darf während der Schutzdauer grundsätzlich nicht nachgebaut werden, unabhängig davon, ob eine Täuschungsgefahr besteht. Auch auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, weshalb auch Ansprüche gegen den Käufer des Produktes und nicht nur gegen den Hersteller dessen geltend gemacht werden können. Dasselbe gilt für Eingriffe in ein Geschmacksmusterrecht (Designrecht).
Selbst wenn keine besonderen Schutzrechte beeinträchtigt werden, ist rechtliche Vorsicht geboten: Aus dem Gesichtspunkt des UWG wird der Nachbau dann kritisch, wenn besondere Umstände hinzutreten. Wenn etwa die bewusste Nachahmung zu der Gefahr von Verwechslungen führt und dem Hersteller eine andersartige Gestaltung zumutbar wäre, gilt das als vermeidbare Herkunftstäuschung. Das stellt dann eine unlautere Geschäftspraktik dar.
Die unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originals (Ausbeutung des guten Rufs) sowie die unredliche Erlangung von Kenntnissen über das nachgeahmte Produkt sind ebenso unzulässig. Wenn etwa kompatible Produkte nachgebaut werden, die minderwertig sind oder nicht denselben Qualitätsmerkmalen entsprechen, welche der Originalhersteller gesetzt hat, wird es kritisch. Unproblematisch ist hingegen der ausschließlich technische bedingte Nachbau.
Herstellen von Ersatzteilen
Rechtlich spannend ist das Herstellen von Ersatzteilen für fremde Maschinen und Geräte. Produzenten einer Maschine haben weder für die Herstellung noch für den Vertrieb von Ersatzteilen ein Monopol. Grundsätzlich ist daher das Herstellen von Ersatzware – sofern diese nicht durch Sonderrechte geschützt sind – erlaubt. Es ist auch zulässig in der Bewerbung auf die Zweckbestimmung des Ersatzteiles für ein bestimmtes Produkt hinzuweisen. Allerdings darf dadurch nicht der unrichtige Eindruck entstehen, dass das Ersatzteil aus dem Betrieb des Herstellers der Maschine stammt. Die Verwendung von Bildmarken des Herstellers bei der Bewerbung eigener Ersatzteile ist jedenfalls unzulässig.
Das Urheberrecht kann ebenfalls relevant sein, wenn ein Produkt eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt. Dies betrifft nicht nur Werke der angewandten Kunst, wie Videos, Filme, Fotos sondern auch technische Erzeugnisse, die eine gewisse Eigenart aufweisen. So hat der EuGH etwa für Designmöbel jüngst Urheberrechtschutz bejaht. Der Schutz entsteht automatisch, ohne Eintragung in ein Register und verbietet die unbefugte Verbreitung.
Zusammenfassend ist der Nachbau von Produkten keineswegs per se verboten, aber rechtlich riskant. Entscheidend ist, ob Schutzrechte bestehen oder ob die Nachahmung gegen lauterkeitsrechtliche Grundsätze verstößt. Unternehmen sollten daher vor der Markteinführung von Nachahmerprodukten eine sorgfältige rechtliche Prüfung vornehmen.
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