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Serie – Recht aus erster Hand: Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how
Unternehmer haben meist völlig falsche Vorstellungen davon, was Geschäftsgeheimnisse sind und dass diese Dritten gegenüber geschützt sind. Dies beruht darauf, dass man davon ausgeht, dass alle von Mitarbeitern geschaffenen Arbeitsergebnisse dem Unternehmen zustehen. Was muss also beachtet werden und wie sichern sich Unternehmen ab?
In der Kolumne „Recht aus einer Hand“ gibt der erfahrene Rechtsanwalt und Experten Georg Bruckmüller Einblicke und Tipps ins Unternehmensrecht.
Grundsätzlich sind unter Geschäftsgeheimnissen vertrauliche Informationen eines Unternehmens zu verstehen, die – ohne Eintragung bei einem Patent- oder Markenamt – Dritten nicht zugänglich sein sollen. Dazu gehören etwa Rezepturen, verfahrenstechnische Innovationen oder nicht eingetragene, patentfähige Erfindungen. Aber auch Kundendaten, technische Zeichnungen und ein Source Code können Geschäftsgeheimnisse sein.
Während bei Erfindungen der rechtliche Rahmen im Patentgesetz klar abgesteckt ist, haben Unternehmen seit der UWG-Novelle 2019 nur noch Anspruch auf jene Geschäftsgeheimnisse, für die sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesetzt haben. Was darunter zu verstehen ist, ist bedauerlicherweise abhängig vom Einzelfall. Es kommt unter anderem auf Unternehmensgröße, Art und Relevanz der Information und die Erkennbarkeit der Geschäftsgeheimniseigenschaft an.
Maßnahmenkonzept definieren
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen ein Maßnahmenkonzept für das Ausscheiden von Mitarbeitern haben, kennen Sie vermutlich die aktuellste Rechtsprechung des OGH. Ansonsten sollten Sie definieren, welche Informationen und Unterlagen Ihres Unternehmens geschützt sein sollen. In der Folge ist festzulegen, welche organisatorischen, technischen und rechtlichen Maßnahmen zu setzen sind, damit Ihr Unternehmen einen Anspruch auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse gegen Dritte, insbesondere gegenüber (ehemaligen) Mitarbeitern und Kooperationspartnern, durchsetzen kann. Eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag allein ist der Rechtsprechung nach nicht mehr ausreichend.
In einem Fall hat der OGH beispielsweise entschieden, dass aufgrund des fehlenden Maßnahmenkonzepts kein Geheimnisschutz besteht, obwohl sich eine ehemalige Mitarbeiterin drei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses Zugang zu vertraulichen Kundendaten im Finanzdienstleistungsbereich verschafft hatte. Mit entsprechender Vorsorge können Sie sich derartige Unannehmlichkeiten ersparen.

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