interview

Rechtssicherheit ist Führungsaufgabe: Dr. Bruckmüller im Videocast

In der produzierenden Industrie werden rechtliche Fragen immer mehr Teil des Tagesgeschäfts. Maschinen kommunizieren miteinander, Software übernimmt zentrale Funktionen, KI hält Einzug in Unternehmen, Maschinendaten werden zum wirtschaftlichen Faktor und neue EU-Regelwerke erhöhen die Anforderungen an Hersteller, Betreiber und Fertigungsbetriebe. Damit wachsen auch die Risiken – insbesondere, wenn Verträge, Kooperationsmodelle oder interne Prozesse nicht mehr zur technischen Realität passen. Im Video- und Podcast erklärt Rechtsanwalt Dr. Georg Bruckmüller, warum Rechtssicherheit im industriellen Umfeld immer stärker zur Führungsaufgabe wird und weshalb klare Vertragsgestaltung Konflikte meist besser verhindert als jeder spätere Rechtsstreit.

Ing. Robert Fraunberger sprach mit Rechtsanwalt Dr. Georg Bruckmüller im Rahmen der Serie „Recht aus erster Hand“ über rechtliche Stolperfallen im Maschinen- und Anlagenbau.

Ing. Robert Fraunberger sprach mit Rechtsanwalt Dr. Georg Bruckmüller im Rahmen der Serie „Recht aus erster Hand“ über rechtliche Stolperfallen im Maschinen- und Anlagenbau.

Worauf Unternehmen achten sollten

• Verträge aktuell halten: Alte Vertragsmuster passen oft nicht mehr zu vernetzten Maschinen, Software, KI, Maschinendaten und neuen EU-Regelwerken.
• Leistungsumfang klar definieren: Gerade bei Sondermaschinen, Anlagenprojekten und nachträglichen Anpassungen muss eindeutig geregelt sein, was geschuldet ist – und was nicht.
• Kooperationen sauber regeln: Bei gemeinsamen Entwicklungs- oder Digitalisierungsprojekten sollte vorab geklärt werden, wem Know-how, Daten und Entwicklungsergebnisse gehören und was bei Ende der Zusammenarbeit gilt.
• Geschäftsgeheimnisse aktiv schützen: Know-how ist nur dann wirksam geschützt, wenn Unternehmen angemessene organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen nachweisen können.
• Maschinendaten vertraglich erfassen: Der EU Data Act macht Datenzugang und Datennutzung zu zentralen Themen für Hersteller, Betreiber, Servicepartner und Plattformanbieter.
• KI bewusst einsetzen: Unternehmen sollten regeln, welche Informationen in KI-Systeme eingegeben werden dürfen und wie Ergebnisse geprüft werden.
• Haftung neu denken: Software, Programmierfehler und digitale Funktionen können künftig stärker in Produkthaftungsfragen hineinspielen.
• Nachbau rechtlich prüfen: Ersatzteile und kompatible Produkte sind nicht automatisch verboten, können aber bei Schutzrechten, Marken, Design oder unlauterer Nachahmung kritisch werden.
• Führung einbinden: Rechtssicherheit ist Teil der Unternehmensführung. Geschäftsführung, Technik und Recht sollten bei risikoreichen Projekten früh zusammenarbeiten.

Herr Dr. Bruckmüller, seit Jahresbeginn begleiten Sie unsere Ausgaben mit der Serie „Recht aus erster Hand“. Was sind die zentralen Themen Ihrer Kanzlei?

Unsere Kanzlei gibt es seit beinahe 30 Jahren. Wir arbeiten für die Wirtschaft und vertreten viele heimische, aber auch internationale Unternehmen bei Projekten in Österreich. Wir beschäftigen uns mit wirtschaftsrechtlichen Themen, Verträgen, Konfliktvermeidung, Streitigkeiten, Technologiefragen und rechtlichen Anforderungen, die Unternehmen in ihrer täglichen Praxis betreffen.

Im Video- und Podcast erläutert Dr. Georg Bruckmüller, warum klare Verträge, geschütztes Know-how und ein bewusster Umgang mit Daten, KI und Haftung für Fertigungsbetriebe immer wichtiger werden.

Im Video- und Podcast erläutert Dr. Georg Bruckmüller, warum klare Verträge, geschütztes Know-how und ein bewusster Umgang mit Daten, KI und Haftung für Fertigungsbetriebe immer wichtiger werden.

Dr. Georg Bruckmüller
Gründer und Partner von Bruckmüller Rechtsanwälte

„Rechtssicherheit beginnt nicht erst im Streitfall. Wer Verträge, Know-how, Daten und Haftungsfragen frühzeitig sauber regelt, schützt nicht nur sein Unternehmen, sondern auch erfolgreiche Technikprojekte.“

Warum sollten sich gerade Maschinenbauer und Fertigungsbetriebe heute intensiver mit rechtlichen Fragen beschäftigen?

In den letzten Jahren hat sich sehr viel verändert. Viele Unternehmer klagen über die Gesetzesflut, die zu einem erheblichen Teil aus der Europäischen Union kommt. Manche dieser Regelungen gelten unmittelbar, andere müssen in Österreich erst umgesetzt werden. Unser Rechtssystem ist in vielen Bereichen über Jahrzehnte gewachsen, das ABGB ist mehr als 200 Jahre alt. Nun kommen in kurzer Zeit neue Regelwerke hinzu – von der Datenschutzgrundverordnung über die Maschinenverordnung bis zur KI-Verordnung.

Zudem waren früher viele Themen im Maschinenbau mechanischer und überschaubarer. Man hat eine Anlage produziert, diese wurde beim Kunden eingebunden und damit war der rechtliche Rahmen oft einfacher zu erfassen. Heute kooperieren Unternehmen wesentlich mehr. Maschinen kommunizieren mit anderen Maschinen, Software hat in vielen Anlagen zentrale Bedeutung. Dadurch verschieben sich auch die Risiken.

Wo entstehen im Maschinen- und Anlagenbau typische Missverständnisse?

Häufig bei der Erwartungshaltung des Kunden. Dieser geht davon aus, dass eine Anlage am Ende genau so funktioniert, wie er sich das vorstellt. Gerade bei Sondermaschinen oder individuellen Anlagen sind nach der Lieferung oft noch Anpassungen notwendig. Diese Customizing-Leistungen können enormen Aufwand verursachen. Wenn nicht klar geregelt ist, was geschuldet ist und was nicht, entstehen Konflikte. Der Lieferant will, dass die Anlage funktioniert und der Kunde zufrieden ist. Techniker machen daraufhin oft Dinge, die vertraglich gar nicht geschuldet sind. Das ist in Ordnung, wenn man es bewusst tut. Kritisch wird es, wenn später genau über diese zusätzlichen Leistungen gestritten wird.

Ein zentraler Gedanke Ihrer Serie lautet, dass gute Rechtsberatung Konflikte vermeiden soll. Wo entstehen solche Streitigkeiten besonders häufig?

Oft verstehen sich die Partner am Anfang sehr gut. Darum arbeiten sie ja zusammen. Gerade dann ist man aber manchmal nicht genau genug, weil man davon ausgeht, dass schon alles klappen wird. Aus rechtlicher Sicht sollte man sich frühzeitig hinsetzen und überlegen: Was passiert, wenn es nicht funktioniert?

Das ist besonders wichtig bei Anlagen, die ein Unternehmen zum ersten Mal in dieser Form baut, oder bei Projekten, bei denen das Know-how noch nicht über Jahre erprobt ist. Unternehmer müssen sich fragen: Was kann ich wirklich zusagen? Welche Eigenschaften kann ich garantieren? Wo liegen die Risiken?

Ein zweiter Punkt sind Veränderungen während des Projekts. Das ursprüngliche Vertragswerk mag sauber aufgesetzt sein. Dann wird die Anlage aber umgeplant, erweitert oder verändert. Vor Ort wird etwas besprochen, aber nicht mehr schriftlich festgehalten. Irgendwann weiß niemand mehr genau, was eigentlich Vertragsinhalt ist.

Das heißt, ein technisches Pflichtenheft allein reicht oft nicht aus?

Ein Pflichtenheft ist ein guter erster Schritt. In der Praxis gibt es aber meist mehrere Vertragsbestandteile: Angebot, Pflichtenheft, technische Normen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, vielleicht auch ergänzende Vereinbarungen. Die Herausforderung besteht darin, diese Bestandteile sauber zusammenzuführen.

Viele Betriebe arbeiten heute in Entwicklungs-, Automatisierungs- oder Digitalisierungsprojekten eng mit Kunden, Lieferanten oder Integratoren zusammen. Was macht Kooperationsverträge so heikel?

Der Begriff Kooperationsvertrag ist trügerisch. Er beschreibt keinen klaren Vertragstyp. Darin können sehr unterschiedliche Elemente stecken: ein Vertriebsvertrag, ein Entwicklungsvertrag, Regelungen zu Geschäftsgeheimnissen, Nutzungsrechte, gemeinsame Vermarktung oder dauerhafte Zusammenarbeit. Man steht sich in solchen Projekten oft sehr nahe und unterschätzt dadurch manchmal die rechtlichen Auswirkungen. Wichtig ist daher, vorher zu klären, was jeder Partner einbringt, wem welches Know-how gehört, wer welche Daten nutzen darf und was passiert, wenn die Zusammenarbeit endet.

Wenn gemeinsam eine Lösung entwickelt wird, wollen meist beide Seiten diese später nutzen. Wie lässt sich das sauber regeln?

Man muss sehr genau definieren, was dem einen Unternehmen gehört und was dem anderen. Das betrifft Daten, Geschäftsgeheimnisse und gemeinsame Entwicklungsergebnisse. Besonders schwierig wird es, wenn eine Kooperation endet. Dann versucht vielleicht eine Seite, bestimmtes Know-how für sich zu monopolisieren. Gerade im internationalen Bereich muss man sich diese Fragen früh stellen: Wer darf was weiterverwenden? Wer darf verkaufen? Wer darf weiterentwickeln? Welche Rechte bleiben beim ursprünglichen Unternehmen? Diese Punkte sind nicht angenehm, weil man am Anfang lieber über Chancen spricht. Aus anwaltlicher Sicht muss man aber auch an den Fall denken, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert.

Geschäftsgeheimnisse sind für viele Industriebetriebe ein wichtiger Vermögenswert. Wann ist Know-how rechtlich wirklich geschützt?

Dieses Thema wird in vielen Unternehmen noch unterschätzt. Seit der Umsetzung der europäischen Know-how-Richtlinie ist eine Information nur dann rechtlich als Geschäftsgeheimnis geschützt, wenn sie nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, wegen ihrer Geheimhaltung einen wirtschaftlichen Wert besitzt und das Unternehmen angemessene Maßnahmen zu ihrem Schutz gesetzt hat. Es reicht also nicht, dass eine Information intern wichtig oder vertraulich ist. Das Unternehmen muss nachweisen können, dass es diese Information geschützt hat.

Allgemeine Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen oder NDAs können weiterhin sinnvoll sein. Eine bloße Pauschalklausel reicht für sich allein aber regelmäßig nicht aus. Unternehmen sollten zusätzlich nachvollziehbar festlegen, welche Arten von Informationen besonders schutzwürdig sind, und entsprechende organisatorische sowie technische Schutzmaßnahmen vorsehen. Für den Mitarbeiter oder Geschäftspartner muss erkennbar sein, welche Informationen tatsächlich vertraulich behandelt werden sollen.

Was bedeutet das praktisch?

Unternehmen sollten definieren, welche Informationen besonders schützenswert sind. Dokumente können entsprechend gekennzeichnet werden. Es braucht Verhaltensregeln für Mitarbeiter, technische Zugriffsrechte, organisatorische Maßnahmen und klare Regelungen für Geschäftspartner. Wichtig ist auch, diese Maßnahmen im Ernstfall nachweisen zu können – etwa bei einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung.

Besonders kritisch wird es oft beim Ausscheiden von Mitarbeitern oder beim Wechsel zu einem Mitbewerber. Was ist hier zu beachten?

Arbeitsrechtlich gibt es Konkurrenzklauseln. Diese unterliegen allerdings strengen gesetzlichen Grenzen. Ihre Wirksamkeit hängt unter anderem vom Entgelt des Mitarbeiters, ihrer Dauer und ihrer sachlichen Reichweite ab. Auch eine vereinbarte Vertragsstrafe ist gesetzlich begrenzt. Unternehmen sollten den Schutz ihres Know-hows daher nicht allein auf eine Konkurrenzklausel stützen. Es kann sinnvoll sein, Geheimhaltung, Zugriffsrechte, die Rückgabe oder Löschung von Daten sowie den Umgang mit Unterlagen gesondert und möglichst konkret zu regeln. Gerade im Maschinenbau gibt es oft sehr spezielles Know-how an der Maschine oder am Prozess. Unternehmen wollen nicht generell verhindern, dass ein Mitarbeiter weiterarbeitet. Sie wollen verhindern, dass dieses Wissen unmittelbar beim größten Mitbewerber landet.

Was jedenfalls nicht zulässig ist, ist die unberechtigte Mitnahme oder Verwendung von Unterlagen, Daten oder vertraulichen Informationen. Unternehmen sollten daher zusätzlich technisch überlegen, wie sie das verhindern und im Fall des Falles nachweisen können.

Ein weiteres großes Thema ist der EU Data Act. Was bedeutet er für die Industrie?

Hierbei geht es darum, dass Nutzer vernetzter Produkte Zugang zu den Daten erhalten sollen, die bei der Verwendung dieser Produkte entstehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch verlangen, dass solche Daten einem von ihnen ausgewählten Dritten zur Verfügung gestellt werden – etwa einem Service-, Wartungs- oder Reparaturunternehmen. Daraus folgt allerdings kein uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen technischen Informationen.

Software und KI spielen in Maschinen und Anlagen eine immer größere Rolle. Entstehen dadurch neue Haftungsfragen?

Ja. Die KI-Verordnung, auch EU AI Act genannt, ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Die einzelnen Verpflichtungen werden jedoch schrittweise anwendbar. Bestimmte Vorgaben gelten bereits, darunter insbesondere die Verpflichtung, bei Mitarbeitern für eine ausreichende KI-Kompetenz zu sorgen und entsprechende Schulungen vorzusehen. Inzwischen sind weitere Transparenz- und Organisationspflichten hinzugekommen. Die umfassenden Anforderungen für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme werden hingegen erst ab Ende 2027 beziehungsweise ab August 2028 anwendbar. Die Verordnung bringt bereits jetzt neue Anforderungen mit sich. Unternehmen müssen sich mit dem Einsatz von KI beschäftigen. Es braucht Richtlinien, wofür sie im Unternehmen eingesetzt werden darf und wofür nicht.

Ein großes Thema ist hier der Input. Wenn Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse in KI-Systeme eingeben, kann das problematisch werden. Ebenso wichtig ist der Output. Man muss kontrollieren, ob das Ergebnis stimmt und ob dadurch Rechte Dritter verletzt werden. KI kann hilfreich sein, etwa bei der Recherche oder bei ersten Entwürfen. Sie ersetzt aber nicht das kritische Prüfen. Dieses Bewusstsein fehlt in vielen Unternehmen noch.

Auch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie verändert den Blick auf Produkte. Was ist daran für Maschinenbauer wesentlich?

Die Richtlinie ist noch bis Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Ein zentraler Punkt ist, dass wir uns vom rein materiellen Produktbegriff wegbewegen. Bisher war immer wieder umstritten, ob Software ein Produkt im Sinn der Produkthaftung ist. Die neue Richtlinie stellt nun klar, dass Software ebenso als Produkt gelten kann.

Produkthaftung setzt voraus, dass ein fehlerhaftes Produkt einen ersatzfähigen Schaden verursacht. Dazu gehören insbesondere Personen- und bestimmte Sachschäden. Nach der neuen Richtlinie können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schäden an Daten erfasst sein. Der bloße Schaden am fehlerhaften Produkt selbst fällt dagegen grundsätzlich nicht unter die Produkthaftung. Wenn nun ein Programmierungsfehler dazu führt, dass eine Maschine einen Schaden verursacht, kann das haftungsrelevant werden. In der Praxis kann der Nachweis eines konkreten Fehlers bei komplexen Software- oder KI-Systemen schwierig sein. Die neue Richtlinie sieht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen Offenlegungspflichten und Beweiserleichterungen vor. Aber die Richtung ist jedenfalls klar: Software wird rechtlich stärker in die Produkthaftung einbezogen.

Ab dem 20. Jänner 2027 wird auch die neue EU-Maschinenverordnung verbindlich. Was sollten Hersteller und Betriebe bereits jetzt beachten?

Unternehmen sollten sich darauf vorbereiten. Es geht nicht nur darum, die Verordnung irgendwann zu lesen. Man sollte bestehende Vertragswerke kontrollieren: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Kooperationsverträge, Lieferverträge und Schnittstellenregelungen. Besonders wichtig wird die Frage, welche Leistung ein Unternehmen tatsächlich schuldet. Wenn ein Unternehmen nicht die Gesamtanlage liefert, sondern nur einen Teil, muss klar sein, wo die Verantwortung beginnt und wo sie endet. Diese Schnittstellen sauber zu definieren, wird noch wichtiger.

Produktnachbau und Ersatzteile beschäftigen viele Fertigungsbetriebe. Was ist erlaubt und wo wird es kritisch?

Wer ein solches Geschäftsmodell verfolgt, sollte zuerst prüfen, ob Patente, Gebrauchsmuster, Designs oder andere Schutzrechte bestehen. Bestehen einschlägige und noch aufrechte Schutzrechte, kann ein Nachbau deren Schutzbereich verletzen und unzulässig sein. Wenn Schutzrechte abgelaufen sind oder keine bestehen, kommt die sogenannte Nachahmungsfreiheit ins Spiel. Das bedeutet aber nicht, dass alles erlaubt ist. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kann eingreifen, etwa wenn man sich zu stark anlehnt, den Ruf eines Herstellers ausnutzt oder Logos übernimmt, die für die Bewerbung gar nicht notwendig sind. Ersatzteile für fremde Maschinen können grundsätzlich hergestellt werden, wenn keine Schutzrechte verletzt werden. Man darf aber nicht den Eindruck erwecken, das Ersatzteil stamme vom Originalhersteller.

Wie schützt man sich selbst vor Nachbau?

Unternehmen sollten eine Schutzrechtsstrategie entwickeln. Man muss prüfen, was sich als Patent, Design oder Marke schützen lässt. Dabei ist zu bedenken: Patent, Design und Marke werden veröffentlicht und sind einsehbar. Bei Dingen, die man nicht preisgeben möchte, kommt man wieder zum Thema Geschäftsgeheimnisse. Dann braucht es konkrete Geheimhaltungsmaßnahmen. Es darf nicht möglich sein, dass Besucher durchs Werk gehen, Fotos machen und sensible technische Details später beim Mitbewerber auftauchen. Schutz beginnt also nicht erst beim Anwalt, sondern bereits im Betrieb.

Wann wird Rechtssicherheit zur Führungsaufgabe?

Für Geschäftsführer ist das schwierig, weil sie sehr viele Themen gleichzeitig beachten müssen. Sie sollen das Unternehmen entwickeln, Märkte bearbeiten, Mitarbeiter führen und wirtschaftlich erfolgreich sein. Dazu kommen Normen, Verordnungen und rechtliche Pflichten.

Unterschätzen darf man das nicht. Ein Geschäftsführer muss sich angemessen informieren und seine Entscheidungen auf einer ausreichenden Grundlage treffen. Tut er das nicht, verletzt er schuldhaft seine Sorgfaltspflichten und es kann dem Unternehmen dadurch Schaden entstehen. Das kann zu persönlicher Haftung führen – besonders bei angestellten Geschäftsführern. Rechtssicherheit ist daher Teil der Unternehmensführung. Man muss nicht jedes Thema aufblasen, aber man sollte wissen, wo die wesentlichen Risiken liegen.

Auch Social Media spielt in Industriebetrieben eine größere Rolle. Wo liegen die Stolperfallen?

Neue Medien sind längst ein eigenes Rechtsgebiet. Das beginnt bei Bewertungen und herabsetzenden Aussagen über Arbeitgeber. Es betrifft aber zudem die Frage, was Mitarbeiter selbst posten dürfen. Unternehmen müssen Bewusstsein schaffen. Mitarbeiter sollten wissen, dass sie nicht einfach Fotos von Maschinen, Anlagen, Werkstücken oder Projekten veröffentlichen dürfen. Das kann Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder Kundeninteressen betreffen. Oft geschieht das nicht aus böser Absicht, sondern aus Unbedachtheit. Schulungen und einfache interne Regeln sind daher sinnvoll – ähnlich wie beim Umgang mit KI.

Welche Vertragstipps würden Sie Maschinenbauern und Fertigungsbetrieben mitgeben?

Der erste Punkt ist: Versprechen Sie nichts, was Sie nicht halten können oder wo Sie sich nicht sicher sind. Verträge sollten auf realistischen Zusagen beruhen.

Der zweite Punkt betrifft die Erwartungen des Bestellers. Wenn eine bestimmte Performance erwartet wird, muss sie klar formuliert sein. Wenn am Ende eine bestimmte Stückzahl, Taktzeit oder Anlagenleistung geschuldet sein soll, muss das im Vertrag stehen. Sonst entstehen Enttäuschungen.

Der dritte Punkt ist: Unterzeichnen Sie keine Regelung, deren rechtliche und wirtschaftliche Folgen nicht geklärt sind. Viele Verträge sind sprachlich schön formuliert. Juristisch zeigt sich aber oft, dass zentrale Fragen offenbleiben. Welches Recht ist anwendbar? Welche Begriffe sind gemeint? Was passiert bei Widersprüchen? Hier lohnt es sich, die Grundlagen sauber zu erarbeiten.

Was sollten unsere Leser aus diesem Gespräch mitnehmen?

Unternehmen sollten alte Vertragsmuster nicht ungeprüft weiterverwenden. Man sollte sich fragen, ob die Verträge noch zeitgemäß sind und ob sie zu den eigenen Produkten, Dienstleistungen und technischen Entwicklungen passen. Es geht nicht darum, alles komplizierter zu machen. Man sollte anlassbezogen prüfen, wo die höheren Risiken liegen und welche Themen wirklich Priorität haben. Wenn Recht dazu beiträgt, gute technische Ideen und Projekte abzusichern, dann ist viel gewonnen. Und abschließend: Konflikte soll man nicht scheuen, wenn sie notwendig sind. Wenn man sie aber vermeiden kann, ist das immer der bessere Weg.

Danke für die interessanten Einblicke!

Dr. Georg Bruckmüller
Gründer und Partner von Bruckmüller Rechtsanwälte

„Die rechtlichen Anforderungen im Maschinen- und Anlagenbau werden komplexer. Umso wichtiger ist es, alte Vertragsmuster kritisch zu hinterfragen und Technik, Geschäftsführung und Recht enger zusammenzubringen.“

Filtern

Suchbegriff

Unterkategorie

Firmen

Inhaltstyp

Firmentyp

Land