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EU-Maschinenverordnung 2023/1230: neue Anforderungen und Handlungsbedarf für Hersteller und Betreiber

Serie: Recht aus erster Hand Mit der Verordnung 2023/1230 („Maschinenverordnung“), die die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst, schafft die Europäische Union ein unmittelbar geltendes, modernisiertes Regelwerk für das Inverkehrbringen von Maschinen. Die Verordnung wird ab 20. Januar 2027 verbindlich anzuwenden sein. Ziel ist es, Sicherheitsanforderungen an Maschinen an den Stand der Technik anzupassen, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und vernetzte Systeme.

In der Serie „Recht aus einer Hand“ gibt der erfahrene Rechtsanwalt und Experte Georg Bruckmüller Einblicke in und Tipps für das Unternehmensrecht.

In der Serie „Recht aus einer Hand“ gibt der erfahrene Rechtsanwalt und Experte Georg Bruckmüller Einblicke in und Tipps für das Unternehmensrecht.

Durch die unmittelbare Geltung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten sollen Rechtszersplitterungen vermieden und ein einheitliches Sicherheitsniveau im Binnenmarkt sichergestellt werden. Diese Vereinheitlichung ist ein großer Schritt.

Ein Schwerpunkt der Maschinenverordnung liegt auf digitalen Produkten und „intelligenten“ Maschinen. Erstmals werden ausdrücklich auch Software, die sicherheitsrelevante Funktionen erfüllt, sowie KI-basierte Systeme erfasst. Maschinen, die selbstlernende Funktionen enthalten oder sich nach dem Inverkehrbringen weiterentwickeln können, unterliegen besonderen Anforderungen an die Risikobeurteilung. Diese werden deutlich präzisiert. Hersteller sind verpflichtet, bereits im Entwicklungsstadium alle vorhersehbaren Fehlanwendungen zu berücksichtigen.

Auch im Bereich der Konformitätsbewertung bringt die Verordnung Neuerungen. Für bestimmte „Hochrisikomaschinen“, etwa Maschinen mit KI-Komponenten oder sicherheitsrelevanter Software, wird das Verfahren verschärft. In solchen Fällen ist verstärkt die Einbindung notifizierter Stellen erforderlich. Gleichzeitig werden digitale Verfahren gefördert: Die Bereitstellung der Betriebsanleitung in elektronischer Form wird künftig grundsätzlich zulässig sein, sofern der Nutzer Zugriff darauf hat und auf Wunsch eine gedruckte Version erhalten kann.

Tiefgreifender Paradigmenwechsel

Die Maschinenverordnung beschränkt die Rolle des Bevollmächtigten im Vergleich zur Maschinenrichtlinie deutlich: Er darf im Auftrag des Herstellers nur noch Unterlagen bereithalten und Behörden zugänglich machen, trägt aber keine Verantwortung für Sicherheit oder inhaltliche Richtigkeit der Dokumentation. Gleichzeitig werden Importeure und Händler stärker verpflichtet: Sie müssen die Konformität, Kennzeichnung und Dokumentation prüfen und bei Mängeln geeignete Maßnahmen ergreifen.

Für Unternehmen im Maschinen- und Anlagenbau bedeutet die Maschinenverordnung somit einen tiefgreifenden Paradigmenwechsel. Sicherheit wird nicht mehr ausschließlich mechanisch gedacht, sondern als ganzheitliches Konzept verstanden, das auch Software, Datenflüsse und digitale Interaktionen umfasst. Die Integration dieser Anforderungen in Entwicklungsprozesse, Compliance-Strukturen und Vertragswerke ist entscheidend, um Marktzugang und Rechtssicherheit langfristig zu gewährleisten.

Auch wenn die praktische Umsetzung vieler Anforderungen noch in Entwicklung ist, steht bereits fest, dass die Maschinenverordnung erhebliche Anpassungen erfordert. Unternehmen sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen und ihre Vertragswerke entsprechend anzupassen. Es sollte vermieden werden, dass Vertragstexte nicht mit den gesetzlichen Vorgaben abgestimmt sind.

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